Satzung des BIG-N-Club-Museum e.V.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 06.10.2023 in Ilvesheim

IM DETAIL

Präambel

Als langjährige Nintendo-Fans haben wir uns als Team dazu entschieden, einen geistigen Nachfolger des von 1989 bis 2002 existierenden Club Nintendo zu erschaffen. Unser Ziel war es, eine einzigartige Community im deutschen Nintendo-Gaming-Bereich aufzubauen. Dies haben wir im Jahr 2022 mit dem BIG-N-Club e.V. (eingetragen im Vereinsregister Mannheim unter der Nummer 703422) erreicht.
Aus dieser und der weiteren Tatsache heraus, dass unsere Mitglieder zusammen-genommen eine gigantische Sammlung seltener Nintendo-Stücke besitzen, entstand die Idee, die Geschichte von Nintendo in ein Museum zu packen und den Besuchern Interessante Einblick darüber zu gewähren. Zusätzlich möchten wir seltene Exponate ausstellen und dazu beitragen, Videospiele als Kulturgut weiter zu verankern. Ein solches Museum ist nicht nur in Deutschland, sondern auch in ganz Europa einmalig.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann BIG-N-Club-Museum e.V. 

Er hat seinen Sitz in Ilvesheim (Baden-Württemberg). 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1) Ziel des Vereins ist die Errichtung und das Betreiben eines Museums, welches sich ausschließlich mit der Geschichte Nintendos (1889-heute) befassen wird und das Medium Spielzeuge und Videospiele aus kultureller Entwicklungssicht in den Mittelpunkt rückt. Dieses Museum soll entweder am Vereinsstandort (Ilvesheim) oder in den umliegenden Städten errichtet werden. Das Museum wird für die Allgemeinheit zu besichtigen sein und ist somit nicht nur den Mitgliedern des Vereins vorbehalten. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur nach § 52 Absatz 2 Punkt 5 der Abgabeordnung – der Verein verfolgt somit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. 


(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
      Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
(4) Der Verein kann für nebenberufliche Tätigkeiten als Leiter, Ausbilder, Betreuer oder
      vergleichbare Tätigkeiten (vgl. § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes) oder für
      andere nebenberuflich ausgeführte Tätigkeiten zur Förderung des gemeinnützigen
      Zwecks (vgl. § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes) Aufwandsentschädigungen,
      Aufwandspauschalen und/oder Vergütungen gewähren, auch für die Organe des
      Vereins. 
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecks der Körperschaft fremd sind,
      oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Der Verein erreicht sein Ziel insbesondere durch:
      a) Sammlung und Bewahrung von Werken, Spielzeugen, Videospiele,
          Videospielkonsolen, Objekten und Publikationen des japanischen Videospiel-
          herstellers Nintendo sowie weiterer Spieleentwickler für das Nintendo-Museum 
      b) Erforschung und Dokumentation der internationalen Videospielentwicklung in Bezug
          auf Nintendo
      c) Schaffung eines national und international sichtbaren und bedeutsamen Ortes für die
          Geschichte von Nintendo sowie deren Einfluss auf Spielzeuge und Videospiele
      d) Initiierung eines NIntendo-Museums in Deutschland und Identifizierung eines
          geeigneten Standortes

      e) Kooperationen mit Städten und Gemeinden, die das Museum im Rahmen von
          speziellen und zeitlich beschränkten Veranstaltungen mit in das jeweilige
          Besichtigungsangebot mit einfügen
      (f) Gewinnung von Förderern, Unterstützern und Multiplikatoren für ein deutsches
          Nintendo-Museum

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede unbeschränkt geschäftsfähige natürliche oder juristische Person
      werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
(2) Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen, sowie
      Institute, Initiativen oder Einrichtungen werden, die bereit sind, den Zweck des Vereins
      zu unterstützen. Die Anzahl der Fördermitglieder darf insgesamt sowie in Bezug auf
      einzelne Abstimmungen die der Mitglieder nicht übersteigen.
(3) Die Aufnahme neuer Mitglieder durch deren Anträge müssen durch den Vorstand
      genehmigt werden.
(4) Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
(5) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung (auch in Form einer E-
      Mail) gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines
      Halbjahres möglich.
(6) Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, zum Beispiel Nichtzahlung des
      Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines
      Mitglieds beschließen.
(7)  Auf Vorschlag der Mitgliederversammlung kann der Vorstand Ehrenmitglieder auf
      Lebenszeit ernennen. Diese sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder und Fördermitglieder zahlen für die Mitgliedschaft einen jährlichen
      Mitgliedsbeitrag, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.
(2) Die Mitglieder sowie Fördermitglieder haben durch die Zahlung ihres Mitgliedsbeitrages
    einen kostenfreien Eintritt in das Museum.
(3) Die Mitglieder werden vereinsintern in Kategorien aufgeteilt:
      a) Die Gründungsmitglieder
      b) Die regulären Mitglieder (die dem Verein zur Unterstützung und zum Besuch des
          Museums beitreten)
      c) Die Fördermitglieder (die dem Verein zur besonderen Unterstützung und zum
          Besuch des Museums beitreten).
      d) Die Ehrenmitglieder (die durch den Vorschlag der Mitgliederversammlung und
          durch die Entscheidung des Vorstands ernannt werden).

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom
      Vorstandsvorsitzenden geleitet. 
(2) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf
    und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der
    Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    a) Wahl und Abwahl des Vorstands
    b) Wahl der Mitglieder weiterer Gremien
    c) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
    d) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
    e) Beschlussfassung über den Jahresabschluss
    f)  Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
    g) Beschlussfassung über Entlastung des Vorstandes
    h) Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
    i)  Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand
    j)  Beschlussfassungen über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug
        aus Aufgaben seitens des Vereins
    k) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins
(3) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der
      vorläufigen Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher schriftlich
      eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens
      25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens
      fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen. 
(5) Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig, ganz gleich der anwesenden
      Mitglieder, jedoch nur in Anwesenheit des Vorstandes oder eines gleichgesetzten
      Vertreters.
(6) Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen
      erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine
      Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem
      Protokollführer unterschrieben.
(7) Wenn notwendig, kann die Mitgliederversammlung auch virtuell, also über
      ein Videokonferenztool, abgehalten werden. Auch eine Hybridlösung, bei der
      ein Teil der Mitglieder physisch, und ein anderer Teil virtuell teilnimmt, ist
      möglich.
(8) Eine Ausübung des Stimmrechts vor der Mitgliederversammlung durch
      schriftliche Stimmabgabe an den Vorstand ist möglich.

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Verein wird von einem Vorstand vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, ob und in welcher Anzahl weitere
      geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden.
(3) Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung
      ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
(4)  Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle
      angefertigt. 
(5)  Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstand
      vorzeitig aus, wird durch Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand für die  
      verbleibende Amtszeit bestimmt.
(6)  Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung oder eine
      Aufwandspauschale erhalten. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
(7)  Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer mit der Erledigung der laufenden
      Vereinsgeschäfte zu betrauen.
(8) Der Vorstand lädt schriftlich (per Post, Fax oder E-Mail) drei Wochen im Voraus    
      mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand
      festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(9) Stehen der Eintragung im Vereinsregister bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der
      Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
(10) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 7 Kuratorium

(1) Der Verein kann ein Kuratorium bilden. Ihm sollen Persönlichkeiten angehören, die den Zielen des Vereins in besonderer Weise verbunden sind und im Sinne des Vereins in der Öffentlichkeit wirken. Das Kuratorium unterstützt den Vereinsvorstand als beratendes Gremium bei der Vereinsführung.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden auf Vorschlag von Vereinsmitgliedern vom Vorstand für eine Dauer von drei Jahren ernannt. Das Kuratorium kann aus bis zu 10 Mitgliedern bestehen. 
(3) Der Vorsitzende des Vorstandes ist zugleich Vorsitzender des Kuratoriums. Das Kuratorium tagt mindestens einmal pro Jahr. Die Befugnisse des Vorstandes gem. § 26 BGB bleiben unberührt.

§ 8 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens drei Kassenprüfer, diese müssen nicht Mitglied des Vereins und dürfen nicht miteinander verheiratet sein. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse und der Satzungsbestimmungen. Näheres kann eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Prüfungsordnung regeln.

§ 9 Vereinsvermögen

(1) Der Verein erwirbt die für seine Zwecke erforderlichen Mittel durch:
a) Mitgliedsbeiträge;
b) Geld- und Sachspenden;
c) öffentliche Zuwendungen;
(2) Der Verein haftet ausschließlich mit dem Vereinsvermögen, nicht aber mit dem
      Privatvermögen der Mitglieder.

§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung

(1) Über Satzungsänderungen, die Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung
      entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
      anwesenden Stimmberechtigten. Vorschläge zu Satzungsänderungen,
      Zweckänderungen und zur Auflösung sind den Mitgliedern bis spätestens einen Monat
      vor Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten.

(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde
    oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt   
    und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den
    Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung
    mitzuteilen.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter
      Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen
      Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für
      Förderung von Wissenschaft und Forschung.